Jugendordnung des Vereins „Nicht ohne Musik“
§ 1 Mitglieder der Jugendabteilung:
Die Jugendabteilung des Vereins „Nicht ohne Musik“ ist die Gemeinschaft der jugendlichen Mitglieder. Mitglied der Jugendabteilung ist, wer am 1. Januar das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
§ 2 Rechenschaftspflicht gegenüber dem Vereinsvorstand:
Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich in Zusammenarbeit mit dem Vereinsvorstand. Die Jugendabteilung ist dem Vereinsvorstand rechenschaftspflichtig. Dem Vorstand ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu gewähren.
§ 3 Vertretung der Jugendabteilung im Vereinsvorstand:
Der Jugendleiter ist Mitglied des Vereinsvorstands.
§ 4 Aufgaben in der Vereinsarbeit:
Der Jugendabteilung obliegen folgende Aufgaben:
- die Veranstaltungen zur sozialen und kulturellen Bildung
- die Zusammenarbeit mit anderen Jugendgruppen
- die Förderung nationaler/internationaler Jugendbegegnungen durch Jugendaustausch und anerkannte Studienfahrten
- die Durchführung von gemeinsamen Freizeiten, die aufgrund ihrer Programmgestaltung geeignet sind, die Persönlichkeitsbildung und den Gemeinschaftssinn der Jugend nach demokratischen Grundsätzen zu fördern.
§ 5 Organe der Jugendabteilung:
Organe der Jugendabteilung sind der Jugendleiter und die Jugendversammlung. Der Jugendleiter ist gemeinsames Organ des Vereinsvorstands und der Jugendabteilung.
§ 6 Der Jugendleiter
Der Jugendleiter betreut die Jugendlichen des Vereins und vertritt ihre Belange. Er wird von den Jugendlichen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung gewählt und durch diese bestätigt. Im Falle einer nicht erfolgten Wahl durch die Jugendabteilung wird der Jugendleiter vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt. (siehe auch Satzung § 11, Absatz 12)
§ 7 Die Jugendversammlung
(1) Die Jugendversammlung umfasst alle Mitglieder der Jugendabteilung ab dem vollendeten 10. Lebensjahr. Alle Mitglieder der Jugendversammlung sind stimmberechtigt.
(2) Die Einberufung und Leitung der Jugendversammlung erfolgt durch den Jugendleiter. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist beschlussfähig. Die Einladung erfolgt schriftlich oder auf elektronischem Wege (mit Lesebestätigung), mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin.
(3) Die Jugendversammlung kann jederzeit vom Jugendleiter einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendabteilung dies beantragt. Sie muss mindestens einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung des Vereins stattfinden.
(4) Bei der Abstimmung und den Wahlen genügt die einfache Mehrheit.
§ 8 Aufgaben der Jugendversammlung:
(1) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Jugendleiters.
(2) Wahl des Jugendleiters.
§ 9 Änderung der Jugendordnung:
Die Jugendordnung wird ausschließlich durch den Vereinsvorstand, in dem der Jugendleiter jederzeit mitspracherecht hat, geändert.
Änderungen werden in der jährlichen Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
§ 10 Sonstige Bestimmungen:
(1) Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist IMMER vor einer Vereinsaktivität der Jugendabteilung das Einverständnis der Erziehungsberechtigten schriftlich vom Jugendleiter einzuholen und dem Vereinsvorstand vorzulegen.
(2) Bei minderjährigen Mitgliedern endet die Mitgliedschaft automatisch zum Jahresende nach Vollendung des 18. Lebensjahres. In diesem Fall hat die Jugendabteilung dem Vorstand dies zu melden. (siehe auch Satzung § 6, Absatz 6)
(3) Für die Jugendabteilung gilt vorrangig die Satzung des Vereins.
(4) Die Auflösung der Jugendabteilung kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. (siehe auch Satzung § 6, Absatz 6)
(5) Alle Bezeichnungen dieser Jugendordnung sind geschlechtsneutral.
Diese Jugendordnung wurde auf der ersten Vorstandssitzung des Vereins am 15. April 2008 beschlossen. Sie tritt durch das unterzeichnen durch den Jugendleiter und den 1. Vorsitzenden in Kraft.
1. Vorsitzender Jürgen Abel
Jugendleiterin Carolin Ochs