Gründungs-Satzung des Vereins „Nicht ohne Musik“
§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Nicht ohne Musik“ nachfolgend auch kurz „NOM“ genannt.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“, also „Nicht ohne Musik e.V.“, bzw. „NOM e.V.“.
(4) Der Verein wurde gegründet im Jahre 2008.
(5) Der Verein hat seinen Sitz in 68775 Ketsch.
(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2: Zweck und Ziele
(1) Der Verein dient ausschließlich der Erhaltung und Förderung der Musik, sowohl instrumentaler Art als auch Gesang (auch in Verbindung mit darstellender Kunst).
Um diesen Zweck zu erreichen, nimmt der Verein im Wesentlichen folgende Aufgaben wahr:
a) Förderung der Ausbildung von Musikern, Sängern und falls erforderlich auch Tänzern,
b) Organisation und Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen,
c) Mitwirkung bei kirchlichen und weltlichen Veranstaltungen kultureller Art,
d) Teilnahme an Veranstaltungen befreundeter Vereine,
e) Unterstützung der fachlichen, musikalischen Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation,
f) Förderung nationaler und internationaler Begegnungen zum Zweck des kulturellen Austauschs.
(2) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
§ 3: Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein „Nicht-ohne-Musik“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt grundsätzlich keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Vorstands- und Kassenprüfertätigkeit wird ehrenamtlich wahrgenommen.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Reisekosten und sonstige Auslagen können nach vorherigem Antrag ersetzt werden.
§ 4: Mitgliedschaft
Dem Verein gehören an:
(1) aktive Mitglieder (alle im Verein tätigen Künstler/Musiker und Vorstandsmitglieder): Natürliche Personen, über deren Aufnahme entschieden ist.
(2) Fördermitglieder: Natürliche oder juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und/oder materiell fördern.
(3) Ehrenmitglieder: Mitglieder die sich in außerordentlichem Maße um den Verein verdient gemacht haben und deshalb zu solchen ernannt wurden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch einen Aufnahmeantrag und dessen Annahme erworben. Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt mindestens zwölf Monate.
(2) Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahre bedarf er der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bekannten und benötigten personenbezogenen Daten per EDV für den Verein gespeichert werden, dies unter Beachtung der Datenschutzrechtlichen Vorgaben des geltenden Bundes-Datenschutzgesetzes..
(3) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, wird der Antrag automatisch an der nächsten Mitgliederversammlung erneut behandelt und abgestimmt. Erst wenn auch die Mitgliederversammlung ablehnt, ist der Aufnahmeantrag abgelehnt. Der Verein ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer Ablehnung mitzuteilen. Stellt ein Mitglied des Vereins Antrag auf geheime Abstimmung über einen Aufnahmeantrag, so ist geheim abzustimmen.
(4) Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Fördermitglieder sind von Pflichtarbeitsstunden befreit.
(5) Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstands verdiente Mitglieder werden, die sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben, und/oder die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben. Sie sind vom Jahresbeitrag befreit. Ihre Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit drei Viertel Stimmenmehrheit. Ehrenmitglieder sind ebenfalls von Pflichtarbeitsstunden befreit.
(6) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen, Ordnungen und Richtlinien des Vereins, sowie seiner übergeordneten Verbände.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 30. November des Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand kündigt (vgl. § 5 Abs. 1, letzter Satz). Es gilt das Datum des Poststempels oder die Quittierung durch den 1. oder 2. Vorsitzenden.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
- seine bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat;
- seiner Beitragspflicht trotz mehrfacher Mahnungen länger als sechs Monate nicht nachkommt.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Auszuschließenden ist vorher rechtliches Gehör zu gewähren. Der Ausschließungsbeschluss muss unter Angabe der Gründe, die zum Ausschluss führten, dem Ausgeschlossenen schriftlich mitgeteilt werden. Der Ausgeschlossene hat die Möglichkeit, gegen den Ausschluss innerhalb zwei Wochen schriftlich Einspruch zu erheben. In diesem Falle entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung als zweite und endgültige Instanz über den Ausschluss.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen. Entrichtete Beiträge werden nicht zurück erstattet.
(6) Bei minderjährigen Mitgliedern endet die Mitgliedschaft automatisch zum Jahresende nach Vollendung des 18. Lebensjahres. In diesem Fall hat die Jugendabteilung dem Vorstand dies zu melden. Der Vorstand hat das Mitglied dann schriftlich davon zu unterrichten das es im Falle, dass die Mitgliedschaft weiterhin bestehen soll, einen erneuten Mitgliedsantrag einzureichen hat, welcher automatisch zum Weiterbestehen der Mitgliedschaft führt.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beiträge
(1) Rechte:
Die Mitglieder haben das Recht,
a) nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und abzustimmen.
b) an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
c) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen oder vermittelt werden,
d) sich nach den Vorgaben des Vorstandes musikalisch ausbilden zu lassen,
e) an den fachlichen und überfachlichen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der übergeordneten Verbände teilzunehmen.
(2) Verpflichtungen:
a) Jedes Mitglied hat in der Regel den Kauf und die Pflege der Musikinstrumente selbst zu übernehmen. Im Einzelfall können bestimmte Instrumente vom Verein gestellt, Instrumente zur Miete vermittelt, oder für den Kauf dieser, Zuschüsse gewährt werden.
Die im Eigentum des Vereins stehenden Instrumente (auch die zur Miete vermittelten) sind sorgsam zu pflegen. Jedes Mitglied hat diejenige Sorgfalt walten zu lassen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet jedes Mitglied selbst.
b) Die Mitglieder, die vereinseigene Arbeitsmaterialien (Kostüme, Uniformen, Noten, oder andere zur Präsentation des Vereins benötigte Dinge für die Tätigkeit im Verein) erhalten, sind hierfür voll verantwortlich und haftbar. Die Pflege der Arbeitsmaterialien obliegt den einzelnen Mitgliedern. Überzählige Arbeitsmaterialien sind in einwandfreiem Zustand dem Verein zurückzugeben. Beim Ausscheiden aus dem Verein sind alle Arbeitsmaterialien unverzüglich in einwandfreiem Zustand dem Verein abzugeben. Arbeitsmaterialien dürfen nicht für andere Zwecke als für den Verein verwandt werden. Bei der Ausgabe jeglicher vereinseigener Arbeitsmaterialien an die Mitglieder kann jederzeit eine Kaution vom Vorstand festgelegt werden, die die Mitglieder zu zahlen haben und bei Rückgabe der Arbeitsmaterialien – in einwandfreiem Zustand – wieder zurückerhalten. Der jeweilige Abteilungsleiter hat über das Inventar der Abteilung eine Liste zu führen und dem Vorstand hierüber Rechenschaft zu geben.
c) Die Mitglieder sind verpflichtet, auf Beschluss des Vorstands bei besonderen Vorhaben Arbeitsleistungen in angemessenem Umfang zu erbringen, bzw. diese finanziell auszugleichen. (vgl. § 5 Abs. 4)
d) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
e) Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben und Auftritten teilzunehmen und sich an den Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.
f) Vereinseigentum sowie Inventar ist stets schonend und fürsorglich zu behandeln.
(3) Beiträge:
a) Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden vom Vorstand festgesetzt. Der Vorstand wird ermächtigt eine Beitragsordnung zu erlassen.
b) Beiträge sind jährlich im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Beiträgen, Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt. Bei minderjährigen oder nicht geschäftsfähigen Mitgliedern haften deren gesetzliche Vertreter für die Beitragspflichten des Mitglieds als Gesamtschuldner.
c) Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen.
d) Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Vereins und seiner Organe können nur innerhalb einer Frist von acht Wochen eingelegt werden.
§ 8: Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9: Mitgliederversammlung
(1) Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird. Die Mitgliederversammlung ist nichtöffentlich. Auf Antrag von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Öffentlichkeit zugelassen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung und/oder auf elektronischem Wege an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Stellvertreter oder eine von ihm beauftragte Person.
(3) Die Mitgliederversammlung ist, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
(4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.
(5) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit, das heißt mit einer Stimme mehr als die hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei der Beschlussfassung im Verein ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Wahlen erfolgen, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, durch Handzeichen. Auf Antrag von einem Drittel der Anwesenden Mitglieder muss eine geheime Wahl durch Stimmzettel durchgeführt werden. Dies immer entsprechend erneut für jedes zu wählende Amt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
(7) Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmenübertragung und Briefwahl ist nicht zulässig. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn der zu fassende Beschluss die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit diesem Mitglied oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
(8) Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab dem 18. Lebensjahr.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.
§ 10: Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die jährliche Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer außer 1. & 2. Vorsitzender (siehe auch § 12, Abs. 1)
b) die Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer
c) die Entgegennahme der Berichte der Abteilungsleiter
d) die Entlastung des Vorstands
e) die Aufstellung und Änderung der Satzung
f) die Entscheidung über Angelegenheiten, die der Vorstand an die
Mitgliederversammlung verwiesen hat, (siehe auch § 6, Abs. 4)
g) die Auflösung des Vereins
h) die Auflösung der Jugendabteilung
i) den Austritt aus Übergeordneten Verbänden
j) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) die Bestätigung/Wahl des Jugendleiters
(2) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählten Kassen- und Rechnungsprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand oder eines von der Satzung bestimmten Organs genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
und dem erweiterten Vorstand:
e) dem Jugendleiter
f) den Abteilungsleitern
g) zwei Beisitzern
h) dem Pressewart (siehe § 11, Abs. 14)
(2) Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins soweit nicht die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder des Gesetzes zuständig ist. Er ist verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung oder auf Anweisung des 1. Vorsitzenden auszuüben.
(4) Der Vorstand kann einzelne Aufgaben anderen Mitgliedern übertragen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(6) Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies beantragen.
(7) Der Kassierer verwaltet alle Geldmittel des Vereins außer der Jugendkasse. Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Der Mitgliederversammlung hat er alljährlich einen Rechenschaftsbericht über das vergangene Geschäftsjahr, zu erstatten. Den Vorstandsmitgliedern sind jederzeit auf Anfrage der Kassenbestand, sowie der Bestand der Mitglieder anzugeben. Ausgaben über einem Wert von 25 Euro (in Worten fünfundzwanzig Euro) bedürfen der Genehmigung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Beträge über 1000 Euro (in Worten tausend Euro) bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstands.
(8) Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des geschäftsführenden Vorstands, des Gesamtvorstands sowie der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(9) Dem Gesamtvorstand obliegt die Beschlussfassung über die Gestaltung des Jahresprogramms und die Verwendung der dafür zur Verfügung stehenden Geldmittel des Vereins.
(10) Der Gesamtvorstand setzt die Höhe der Mittel sämtlicher durchgeführter Vereinsaktivitäten fest. Ausgenommen davon ist die Jugendabteilung, welche sich eigenständig verwaltet und finanziert. Dies schließt jedoch die Zuwendung von Geldmitteln aus der Vereinskasse (auf Beschluss des Gesamtvorstands) an die Jugendabteilung nicht aus.
(11) Der Gesamtvorstand hat so zu wirtschaften, dass die Vereinsmittel immer im Haben sind. Für die Aufnahme eines Kredits ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
(12) Der Jugendleiter betreut die Jugendlichen des Vereins und vertritt ihre Belange. Er wird von den Jugendlichen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung gewählt und durch diese bestätigt. Im Falle einer nicht erfolgten Wahl durch die Jugendabteilung wird der Jugendleiter vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt.
(13) Der 1. und 2. Vorsitzende muss das 21. Lebensjahr vollendet haben und muss (außer im Gründungsjahr) mindestens ein vollständiges Geschäftsjahr Mitglied im Verein sein.
(14) Ein Pressewart kann vom Vorstand jederzeit aus dem bestehenden Mitgliederstamm zur Unterstützung der Vorstandschaft bestellt werden. Der Pressewart ist berechtigt an allen Sitzungen des Vereins teilzunehmen. Er gehört nach seiner Bestellung automatisch dem erweiterten Vorstand an. Alle Berichte des Pressewarts sind vor einer Veröffentlichung entweder von der Vorstandschaft oder zumindest vom 1. Vorsitzenden freizugeben. Das Amt des Pressewarts ist nicht zwingend zu besetzen. Der Pressewart kann jederzeit wieder von der Vorstandschaft seines Amtes enthoben werden.
§ 12: Wahlen und andere Bestimmungen
(1) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren (vom Tag der Wahl an gerechnet) gewählt, wie folgt, dass in den geraden Jahren der 1.Vorsitzende, in den ungeraden Jahren der 2.Vorsitzende gewählt werden, dabei entscheidet die einfache Mehrheit der beschlussfähigen Jahreshauptversammlung, in geheimer Wahl.
Die Vorstandsmitglieder bleiben erforderlichenfalls darüber hinaus bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Im Gründungsjahr wird der 2. Vorsitzende einmalig ausnahmsweise auf lediglich 1 Jahr gewählt, um den Versatz in den Wahlen zu ermöglichen. Sollte durch vorzeitiges Ausscheiden des 1. oder 2. Vorsitzenden dieser Versatz nicht mehr gewährleistet sein, so muss die folgende Wahlperiode entsprechend gekürzt werden.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands aus, so ist im Falle des 1. oder 2. Vorsitzenden in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl vorzunehmen. Zwischenzeitlich wird der Geschäftsbetrieb beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden vom 2. Vorsitzenden wahrgenommen.
(2) Vor Beginn der Wahlen wird in offener Abstimmung ein Wahlleiter gewählt. Er führt die Wahlen durch. Nach der Wahl des 1. Vorsitzenden kann dieser die Wahlleitung übernehmen.
Zum Einsammeln und Auszählen der Stimmen werden zwei Wahlhelfer in offener Abstimmung gewählt.
(3) Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, wird zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchgeführt. Stimmenenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
(4) Zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Wiederwahl ist nach dem Gründungsjahr einmalig zulässig. Danach darf mindestens einer der beiden Kassenprüfer nicht wieder gewählt werden, und jeder maximal zwei Jahre in Folge im Amt sein. Die Kassenprüfer haben vor der Mitgliederversammlung den von dem Kassierer gefertigten Jahresabschluss zu prüfen und über ihre Prüfung der Versammlung zu berichten, sowie nach einwandfreier Kassenführung, die Entlastung des Kassierers in der Versammlung zu beantragen.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorübergehend oder auf Dauer aus, ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied kommissarisch bis zur Wiederaufnahme, bzw. Ersatz- oder Neuwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung, mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu beauftragen.
(6) Scheiden während der Amtsdauer mehrere Vorstandsmitglieder aus, erfolgen Neuwahlen auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die vom verbliebenen Vorstand innerhalb von 14 Tagen nach dem Ausscheiden des dritten Vorstandsmitglieds einzuberufen ist.
(7) Scheidet ein Kassenprüfer aus, oder kann einer aus einem dringenden Grund die Aufgabe nicht erfüllen, prüft der zweite zusammen mit einem von ihm im Einvernehmen mit dem Vorstand ausgewählten stimmberechtigten Mitglied den Jahresabschluss.
§ 13: Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand entscheidet über
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
- die Erfüllung aller dem Verein gestellter Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und die Führung der laufenden Geschäfte.
(2) Der Vorstand wird ermächtigt, Vereinsordnungen zu beschließen, sofern diese nicht gegen die Satzung verstoßen oder dieser widersprechen (vgl. § 7, Abs. 3). [Alle Vereinsordnungen (Jugendordnung, Beitragsordnung usw.) sind nicht Bestandteil dieser Vereinssatzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen!]
(3) Der Vorstand darf folgende Vereins-Strafen verhängen
a) Verwarnung;
b) Verweis;
c) Abmahnung;
d) Ausschluss aus dem Verein (vgl. § 6, Abs. 3).
(4) Jede unter Absatz (3) gefällte Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
§ 14: Abteilungen im Verein und deren Leitung:
(1) Der Vorstand ist ermächtigt, Abteilungen im Verein zu bilden, sowie diese wieder aufzulösen. Dies gilt allerdings nicht für die Jugendabteilung (vgl. § 15, Abs. 4 letzter Satz).
(2) Die Abteilungsleiter/Musikalische Leiter werden vom geschäftsführenden Vorstand gewählt.
(3) Der jeweilige Abteilungsleiter/Musikalische Leiter, darf bereits maximal ein anderes Vorstandsamt innehaben aber gleichzeitig mehrere Abteilungsleiter-Ämter.
(4) Jeder Abteilungsleiter kann ein Mitglied seiner Wahl, nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand, als seinen Stellvertreter bestimmen, sofern es die Belange außerhalb des Vorstands betrifft.
§ 15: Jugendabteilung des Vereins
(1) Die Jugendabteilung ist die Gemeinschaft der Jugend innerhalb des Vereins.
(2) Aufgaben, Sinn und Zweck der Jugendabteilung des Vereins sind in einer gesonderten Jugendordnung festzulegen, die vom Vorstand beschlossen wird (vgl. § 13, Abs.2).
(3) Die Jugendordnung sichert der Jugendabteilung Selbständigkeit in Führung und Verwaltung, einschließlich der Entscheidungsfreiheit über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel zu.
(4) Die Jugendabteilung steht unter dem Patronat des Vereins und wird von diesem ideell, wirtschaftlich und organisatorisch unterstützt. Das Patronatsverhältnis kann von beiden Teilen gekündigt werden, wenn gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins bzw. der Jugendabteilung geschädigt werden. Über die Auflösung der Jugendabteilung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 16: Satzungsänderungen
(1) Eine Änderung dieser Satzung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung.
(2) Die vorgesehene Änderung der Satzung muss auf der Tagesordnung bei der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sein.
§ 17: Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das zuständige Finanzamt zu hören.
(2) Im Falle einer Auflösung, soll das Vereinsvermögen dem „Deutscher Harmonika Verband e.V.“ mit Sitz in 78647 Trossingen zugewendet werden, der es ausschließlich für seine gemeinnützigen Zwecke verwenden muss.
(3) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
§ 18: Gleichstellungsklausel
Die in dieser Satzung verwendeten Status- und Funktionsbezeichnungen, sind aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit in der männlichen Form verwendet. Sie gelten selbstverständlich auch in der jeweiligen weiblichen Form.
§ 19: Inkrafttreten dieser Satzung
Diese Satzung hat die Gründungsversammlung
am Samstag, den 29. März in Oftersheim
mit 26 Ja-Stimmen bei 0 Nein-Stimmen beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Ort und Tag der Errichtung: Oftersheim, den 29. März 2008.
Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder:
1. | Jürgen Abel |
2. | Verena Steidl |
3. | Ingo Beckmann |
4. | Carolin Ochs |
5. | Kirsten Tobler |
6. | Daniela Virzi |
7. | Marie Steinmetz |
8. | Gerd Steinmetz |
9. | Sebastian Bittner |
10. | Sieglinde Albrecht |
11. | Ernst Albrecht |
12. | Klaus Abel |
13. | Ria Abel |
14. | Bettina Beste |
15. | Vera Weibel |
16. | Brigitte Braun |
17. | Sonja-Viola Beckmann |
18. | Jens Niederdräing |
19. | Monika Fichtner |
20. | Martina Uhrig |
21. | Ralf Michaelis |
22. | Tamara Bühler |
23. | Manfred Abendschön |
24. | Stefanie Wagner |
25. | Marcus Miller |
26. | Simone Schwalb |
Zusatz (nicht Satzungsbestandteil!):
Der Verein ist seit dem 11. Juli 2008 beim Vereinsregister in Schwetzingen unter der Nummer VR 768 eingetragen und somit berechtigt, den Zusatz "eingetragener Verein" (kurz e.V.) zu tragen.